AGB der Fahrschule Koos Gmbh

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst sowohl theoretischen als auch praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag: Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung: Der Unterricht wird gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung: Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so gelten die Entgelte der Fahrschule gemäß dem aktuellen Preisaushang nach § 32 FahrlG. Hierauf wird die Fahrschule bei Fortsetzung des Vertrages hinweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers: Falls nach Abschluss des Ausbildungsvertrages festgestellt wird, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, gelten die Entgelte gemäß Ziffer 6.

2. Entgelte / Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte müssen den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen Entgelten entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen

a) Grundbetrag: Der Grundbetrag deckt die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie den theoretischen Unterricht und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Erhebung von Teilgrundbeträgen: Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu erheben, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist die Erhebung eines Teilgrundbetrages unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden: Mit dem Entgelt für die Fahrstunde (45 Minuten) werden die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen, sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts abgegolten.

b) Absage von Fahrstunden: Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, muss die Fahrschule unverzüglich informiert werden. Bei Absage weniger als 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin hat die Fahrschule das Recht, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung: Das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung deckt die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt ab. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig, das Entgelt für die Fahrstunden vor deren Antritt und das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung spätestens 3 Werktage vor der Prüfung. Wird das Entgelt nicht fristgerecht bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung zur Prüfung verweigern.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich: Wird das Entgelt nicht beglichen, ist die Fahrschule berechtigt, die Fortsetzung der Ausbildung zu verweigern.

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) die theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung nach zweimaligem Wiederholen nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder grob gegen Anweisungen des Fahrlehrers verstößt.

6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Vertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für bereits erbrachte Fahrstunden und eine eventuell erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt der Fahrschüler ohne verschulden der Fahrschule, wird folgende Entgelte fällig:
a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt,
b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt,
c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Verspätet sich der Fahrlehrer mehr als 15 Minuten, muss der Fahrschüler nicht länger warten.
Wartezeiten bei Verspätung: Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die ausgefallene Ausbildungszeit gilt dann als nicht durchgeführt.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler wird vom Unterricht ausgeschlossen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen. Der Fahrschüler muss dann eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts entrichten.

9. Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist verpflichtet, die Ausbildungsfahrzeuge und Lehrmaterialien pfleglich zu behandeln.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient werden. Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzpflichten nach sich ziehen.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Ausbildung wird abgeschlossen, wenn der Fahrlehrer sicher ist, dass der Fahrschüler die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse für das Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt mit Zustimmung des Fahrschülers.

12. Gerichtsstand

Falls der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist der Sitz der Fahrschule, Fahrschule Koos GmbH, Heessener Str. 63, 59065 Hamm, der Gerichtsstand. Der Geschäftsführer der Fahrschule ist Armagan Membarth.