Allgemeine
Geschäftsbedingungen

AGB der Fahrschulen

1 Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und Praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung 
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers 

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2 Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

3 Grundbetrag und Leistungen

  1. a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

  1. b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin (18 Uhr) abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei viertel des Fahrschulentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erneut erhoben.

4 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen 

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5 Kündigung des Vertrages 

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

  1. a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
  2. b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  3. c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6 Entgelte bei Vertragskündigung 

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

  1. a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
  2. b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  3. c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  4. d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
  5. e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

In jedem Fall aber werden Kosten für die freigeschaltete Lern-App der Fahrschule, “Fahren Lernen Max“, zu 100% in Rechnung gestellt, da der Aktivierungscode mit Vertragsabschluss für die Fahrschule unbrauchbar wird.

7 Einhaltung vereinbarter Termine 

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung 

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung 

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle 100% des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8 Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  1. a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  2. b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung 

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen 

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen 

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11 Abschluss der Ausbildung 

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung 

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler zu spät oder gar nicht zum Prüfungstermin; oder vergisst seine TÜV Gebühr zu entrichten, erscheint ohne Sehhilfe (falls erforderlich), vergisst seinen Ausweis oder Resiepass, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren zu 100% verpflichtet.

12 Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Fahrschülers werden gespeichert (§ 33 BDSG); er kann über Art und Umfang jederzeit Auskunft nach Maßgabe des § 34 BDSG verlangen. Der Fahrschüler erklärt sich mit der Speicherung und Verwendung seiner Daten mit dem Vertragsschluss einverstanden. Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der Fahrschule ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu eigenen innerbetrieblichen Zwecken gestattet.

Ihre Daten

Wenn Sie sich zu einer Veranstaltung anmelden, sind für jeden Vertragsabschluss folgende Daten erforderlich, um den Vertrag durchführen zu können: Anrede, Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschäftsadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat), abweichende Rechnungsadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat), Telefonnummer; physische und psychische Besonderheiten.

Zweck der Verarbeitung und Rechtsgrundlage

Die genannten Daten werden zur Abwicklung der jeweiligen Dienstleistung verarbeitet.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b DSGVO, denn die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Dienstanbieter und dem Kunden oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage des Kunden Person erfolgen.

Teilnehmerverzeichnisse

Wenn Sie an einer Veranstaltung teilnehmen und dem nicht zuvor widersprochen haben, erfassen wir Ihren Namen (und ggf. Firmennamen und -Ort) in einem Teilnehmerverzeichnis, das wir dem Teilnehmerkreis der Veranstaltung zur Verfügung stellen (z.B. auf Teilnehmerlisten im Seminarordner).

Foto-, Ton- und Videoaufnahmen

Der Fahrschüler ist damit einverstanden, dass die Fahrschule Foto-, Ton- oder Videoaufnahmen, die im Rahmen der Theorieunterrichte/Seminare, Fahrausbildung und -Prüfung gemacht werden und in denen er erkennbar ist, in ihren Online- und Printmedien, Fahrschulräumen – mit Namen – zu veröffentlichen (gilt auch für Homepage, Sozial-Media-Plattformen, YouTube, Flyer oder Broschüren/Fotowänden etc.). Weitere Informationen zum Fahrschüler werden nicht veröffentlicht. Diese Einwilligung ist jederzeit frei widerruflich. Fotos oder Videos, auf denen der Fahrschüler zu sehen ist, werden dann gelöscht bzw. Filmmaterialien nicht mehr benutzt.

Im Falle von Online-Unterrichten, Online Meetings, etc., ist der Fahrschüler einverstanden, dass wir Foto-, Ton- und Videoaufnahmen, im Sinne einer Fahrschulüberwachung aufzeichnen und speichern dürfen.

Im Übrigen verweisen wir auf die ausführliche Datenschutzerklärung auf unserer Homepage unter DATENSCHUTZ

14 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An Stelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder nach Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

15 Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@fahrschule-koos.de.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16 Hinweis 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.